[ Auszug: (1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist
er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und
Rechenschaft abzuleg ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]